RS Vwgh 1987/2/19 85/08/0186

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Veröffentlicht am 19.02.1987
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §27 Abs3;
AlVG 1977 §36 Abs3 litB litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/08/0099 E 20. Juni 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Normadressat des § 36 Abs 3 litB lit b AlVG ist der Bundesminister für soziale Verwaltung. Die Heranziehung dieser Bestimmung durch die Arbeitsämter zur Ermittlung des relevanten Einkommens des Ehegatten der Antragstellerin auf Karenzurlaubsgeld nach § 27 Abs 3 AlVG ist daher rechtsirrig. Nach dieser Bestimmung ist allein das tatsächlich bezogene Einkommen (nach Abzug des zur Erzielung notwendigen Aufwandes) maßgebend. Bei seiner Ermittlung dürfen andere als die in § 27 Abs 3 AlVG genannten Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung nicht herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985080186.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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