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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §27 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/08/0099 E 20. Juni 1985 RS 2Stammrechtssatz
Normadressat des § 36 Abs 3 litB lit b AlVG ist der Bundesminister für soziale Verwaltung. Die Heranziehung dieser Bestimmung durch die Arbeitsämter zur Ermittlung des relevanten Einkommens des Ehegatten der Antragstellerin auf Karenzurlaubsgeld nach § 27 Abs 3 AlVG ist daher rechtsirrig. Nach dieser Bestimmung ist allein das tatsächlich bezogene Einkommen (nach Abzug des zur Erzielung notwendigen Aufwandes) maßgebend. Bei seiner Ermittlung dürfen andere als die in § 27 Abs 3 AlVG genannten Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung nicht herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985080186.X02Im RIS seit
11.07.2001