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ZollrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2Rechtssatz
Der gemeine Wert iSd § 19 Abs 3 FinstrG ist nicht mit dem Zollwert ident sondern der jeweilige inländische Detailverkaufspreis. Der gemeine Wert setzt sich danach zusammen aus dem Einstandspreis, den rechtmäßig zu entrichtenden Abgaben (zB Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer), den Frachtkosten und sonstigen Spesen sowie den diversen (ortsüblichen) Gewinnspannen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985160074.X08Im RIS seit
27.02.2020Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020