Index
ZollrechtNorm
FinStrG §35 Abs1Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs 1 FinStrG muß der Vorsatz keineswegs auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet sein, es genügt vielmehr, daß er sich auf die Verletzung der Stellungspflicht und Erklärungspflicht, sowie darauf bezieht, daß die Ware dem Zollverfahren entzogen werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985160074.X02Im RIS seit
27.02.2020Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020