RS Vwgh 1987/2/19 85/16/0055

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Veröffentlicht am 19.02.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

ABGB §309 Satz1;
FinStrG §35 Abs1;
ZollG 1955 §51 Abs1;

Rechtssatz

Die Gewahrsame iSd § 309 erster Satz ABGB bzw des § 51 Abs 1 ZollG 1955 bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Die erforderliche Nähe zur Sache und die Möglichkeit der Einflußnahme sind sehr verschieden zu bestimmen. Das Tatbestandsmerkmal des "Ansichbringens", das auch durch die Übernahme nach Österreich eingeschmuggelter Ware als Verwahrer verwirklicht wird, ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Person einfuhrzollpflichtige zollhängige Waren - in welcher näheren tatsächlichen und rechtlichen Form immer - auf seinem Anwesen (entgeltlich oder unendgeltlich) mit seinem

grundsätzlichen (noch dazu im voraus erklärten) Einverständnis lagern läßt (Hinweis E 27.10.1983, 83/16/0104, VwSlg 5823 F/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985160055.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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