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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §309 Satz1;Rechtssatz
Die Gewahrsame iSd § 309 erster Satz ABGB bzw des § 51 Abs 1 ZollG 1955 bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Die erforderliche Nähe zur Sache und die Möglichkeit der Einflußnahme sind sehr verschieden zu bestimmen. Das Tatbestandsmerkmal des "Ansichbringens", das auch durch die Übernahme nach Österreich eingeschmuggelter Ware als Verwahrer verwirklicht wird, ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Person einfuhrzollpflichtige zollhängige Waren - in welcher näheren tatsächlichen und rechtlichen Form immer - auf seinem Anwesen (entgeltlich oder unendgeltlich) mit seinem
grundsätzlichen (noch dazu im voraus erklärten) Einverständnis lagern läßt (Hinweis E 27.10.1983, 83/16/0104, VwSlg 5823 F/1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985160055.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.11.2009