RS Vwgh 1987/2/19 86/02/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §52 impl;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Pflicht, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen, findet ihre Grenze an der Zumutbarkeit. Insbesondere die Zeit, die auf den Amtsarzt gewartet werden muss, ist ein solches Zumutbarkeitskriterium. Die Zumutbarkeit wurde in der Rechtsprechung des VwGH bei Zeiträumen von 50 und 70 Minuten, aber auch bei zweieinhalb und drei Stunden ausgesprochen. Darüber hinaus muss jedoch für Zeiträume eine besondere Begründung gegeben werden, warum auch nach Ablauf so langer Zeit von der klinischen Untersuchung noch Ergebnisse im Sinne einer Diagnose nach § 5 Abs 1 StVO 1960 erwartet werden könnten.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020139.X02

Im RIS seit

24.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten