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ZollrechtNorm
FinStrG §35 Abs1Rechtssatz
Wird ein Kleidungsstück (hier: Pelzjacke) nicht zum Zwecke des vorübergehenden persönlichen Gebrauches während des Zeitraumes zwischen einer bestimmten Einreise und der darauf folgenden Ausreise, sondern bloß zur Reinigung vorübergehend in das Zollgebiet eingebracht, so besteht für dieses Kleidungsstück Stellungspflicht und Erklärungspflicht (Hinweis E 21.11.1985, 84/16/0241).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985160074.X04Im RIS seit
27.02.2020Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020