RS Vwgh 1987/2/19 85/16/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1987
beobachten
merken

Index

Zollrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

FinStrG §35 Abs1
ZollG 1955 §34 Abs1

Rechtssatz

Wird ein Kleidungsstück (hier: Pelzjacke) nicht zum Zwecke des vorübergehenden persönlichen Gebrauches während des Zeitraumes zwischen einer bestimmten Einreise und der darauf folgenden Ausreise, sondern bloß zur Reinigung vorübergehend in das Zollgebiet eingebracht, so besteht für dieses Kleidungsstück Stellungspflicht und Erklärungspflicht (Hinweis E 21.11.1985, 84/16/0241).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985160074.X04

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten