RS Vwgh 1987/2/19 85/16/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1987
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §11;
StGB §12;
VStG §7 impl;

Rechtssatz

Eine Bestimmung kann insbesondere erfolgen durch Bitten, Befehlen, Anheimstellen, Überreden, Auffordern, Bedrängen, Beschenken, Bestechen, Loben, Versprechen, Drohung oder Ausübung sonstigen Druckes, Täuschung, Überredung uä. Eine "unschuldige" Frage, scheinbares Abraten, ein "Wetten, daß" uä

kann genügen. Unter Umständen können auch andere zum Teil sehr subtile Formen der Einflußnahme auf einen anderen die Annahme von Bestimmungstäterschaft nahelegen, etwa der Appel an die "Loyalität" oder die bewußte Aktivierung des Vorausgehorsams, des weiteren gezieltes Sticheln, Liebesentzug und andere raffinierte "Strategien", um einen anderen, unter Umständen erst nach längerer Beeinflussung, allmählich "herumzukriegen"; dabei kommt es entscheidend auf die psychologische Gesamtsituation an. Auch eine verschlüsselte Aufforderung genügt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985160083.X02

Im RIS seit

19.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten