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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §11;Rechtssatz
Eine Bestimmung kann insbesondere erfolgen durch Bitten, Befehlen, Anheimstellen, Überreden, Auffordern, Bedrängen, Beschenken, Bestechen, Loben, Versprechen, Drohung oder Ausübung sonstigen Druckes, Täuschung, Überredung uä. Eine "unschuldige" Frage, scheinbares Abraten, ein "Wetten, daß" uä
kann genügen. Unter Umständen können auch andere zum Teil sehr subtile Formen der Einflußnahme auf einen anderen die Annahme von Bestimmungstäterschaft nahelegen, etwa der Appel an die "Loyalität" oder die bewußte Aktivierung des Vorausgehorsams, des weiteren gezieltes Sticheln, Liebesentzug und andere raffinierte "Strategien", um einen anderen, unter Umständen erst nach längerer Beeinflussung, allmählich "herumzukriegen"; dabei kommt es entscheidend auf die psychologische Gesamtsituation an. Auch eine verschlüsselte Aufforderung genügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985160083.X02Im RIS seit
19.02.1987Zuletzt aktualisiert am
27.03.2012