RS Vwgh 1987/2/19 86/16/0036

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Veröffentlicht am 19.02.1987
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 §19 Abs4;
GJGebG 1962 §41 Abs1 Z2;
GJGebG 1962 TP3 Anm2;

Rechtssatz

Aus § 19 Abs 4 GJGebG und TP 3 Anmerkung 2 GJGebG 1962 folgt, daß die Entscheidungsgebühr auch dann zu entrichten ist, wenn durch die Entscheidung der höheren Instanz die frühere Entscheidung aufgehoben wurde. Erst wenn auf Grund dieser Aufhebung eine neue Entscheidung in der Hauptsache ergeht, so ist diese neue Entscheidung für die Zahlungspflicht maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160036.X01

Im RIS seit

19.02.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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