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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wird einem Beschuldigten im Berufungsverfahren bei der Gewährung des Parteiengehörs im Ladungsbescheid für den Fall des Nichterscheinens ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer weiteren Woche unmittelbar bei der Berufungsbehörde Akteneinsicht zu nehmen, so ist er in seinem Recht auf das Parteiengehör nicht präkludiert. Wurde ihm für die Erstattung einer Stellungnahme keine bestimmte Frist gesetzt, so ist von der Behörde auch ein Schriftsatz - die darin gestellten Beweisanträge waren
geeignet, ein weiteres Ermittlungsverfahren auszulösen - zu beachten, wenn dieser am Tage vor der Datierung des Berufungsbescheides abgesendet wurde. Für die Frage der Rechtzeitigkeit eines im Berufungsverfahren gestellten Beweisantrages ist nicht die Datierung, sondern die Erlassung des Berufungsbescheides durch Zustellung maßgebend (Hinweis E 18.10.1985, 85/18/0054).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtParteiengehör Rechtsmittelverfahren"zu einem anderen Bescheid"Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragSachverhalt Sachverhaltsfeststellung RechtsmittelverfahrenVerwaltungsstrafverfahrenSachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020140.X01Im RIS seit
19.02.1987Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010