RS Vwgh 1987/2/19 86/02/0140

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Veröffentlicht am 19.02.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VStG §25 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wird einem Beschuldigten im Berufungsverfahren bei der Gewährung des Parteiengehörs im Ladungsbescheid für den Fall des Nichterscheinens ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer weiteren Woche unmittelbar bei der Berufungsbehörde Akteneinsicht zu nehmen, so ist er in seinem Recht auf das Parteiengehör nicht präkludiert. Wurde ihm für die Erstattung einer Stellungnahme keine bestimmte Frist gesetzt, so ist von der Behörde auch ein Schriftsatz - die darin gestellten Beweisanträge waren

geeignet, ein weiteres Ermittlungsverfahren auszulösen - zu beachten, wenn dieser am Tage vor der Datierung des Berufungsbescheides abgesendet wurde. Für die Frage der Rechtzeitigkeit eines im Berufungsverfahren gestellten Beweisantrages ist nicht die Datierung, sondern die Erlassung des Berufungsbescheides durch Zustellung maßgebend (Hinweis E 18.10.1985, 85/18/0054).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtParteiengehör Rechtsmittelverfahren"zu einem anderen Bescheid"Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragSachverhalt Sachverhaltsfeststellung RechtsmittelverfahrenVerwaltungsstrafverfahrenSachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020140.X01

Im RIS seit

19.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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