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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Es ist verfehlt, als Tatzeit bei einer Verweigerung des Alkotestes eine Zeit zu nennen, zu der der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kfz gelenkt hat (Hinweis E 13.2.1985, 84/03/0352).
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020165.X01Im RIS seit
27.06.2005