RS Vwgh 1987/2/19 86/02/0165

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Veröffentlicht am 19.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Es ist verfehlt, als Tatzeit bei einer Verweigerung des Alkotestes eine Zeit zu nennen, zu der der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kfz gelenkt hat (Hinweis E 13.2.1985, 84/03/0352).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020165.X01

Im RIS seit

27.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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