RS Vwgh 1987/2/19 86/02/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei Verweigerung des Alkotestes ist in Ansehung der erforderlichen Präzisierung der Tatzeit im Spruch des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen (hier: die tatsächliche Tatzeit 19.15 Uhr ist von "ca 19.05 Uhr" nicht mitumfasst).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020165.X03

Im RIS seit

27.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten