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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Bei Verweigerung des Alkotestes ist in Ansehung der erforderlichen Präzisierung der Tatzeit im Spruch des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen (hier: die tatsächliche Tatzeit 19.15 Uhr ist von "ca 19.05 Uhr" nicht mitumfasst).
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020165.X03Im RIS seit
27.06.2005