RS Vwgh 1987/2/19 85/16/0055

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Veröffentlicht am 19.02.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §116 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde, die zwar nach ständiger Rechtsprechung im Verfahren zur Wahrung ihres Abgabenanspruches durch das Gesetz nicht gehalten ist, die Beweiswürdigung im Finanzstrafverfahren (hier wegen Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinstrG) abzuwarten (Hinweis E 13.3.1986, 85/16/0126), ist aber nach ständiger Rechtsprechung an die im Spruch des im Finanzstrafverfahren ergehenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles festgestellten Tatsachen bzw an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht (Hinweis E 22.11.1984, 84/16/0179, VwSlg 5935 F/1984) sowie daran

gebunden, daß wegen der im Spruch des Strafurteils festgestellten Tatsachen eine Verurteilung nach den in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgte. Diese Bindung gilt auch für den VwGH.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985160055.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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