RS Vwgh 1987/2/19 87/16/0021

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Veröffentlicht am 19.02.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind Erkenntnisse und Beschlüsse des VwGH unanfechtbar und unabänderlich (vgl. Oberndorfer, die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 182).

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160021.X01

Im RIS seit

25.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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