RS Vwgh 1987/2/19 85/08/0186

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Veröffentlicht am 19.02.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AVG §13 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wer die jeweiligen Angaben (somit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen der Verschweigung maßgeblicher Tatsachen) im Antragsformular auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe durch seine Unterschrift bekräftigt, kann sich nicht damit entschuldigen, das er die Daten eines früheren Antrages nur "abgeschrieben" habe.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985080186.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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