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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §25 Abs1;Rechtssatz
Wer die jeweiligen Angaben (somit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen der Verschweigung maßgeblicher Tatsachen) im Antragsformular auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe durch seine Unterschrift bekräftigt, kann sich nicht damit entschuldigen, das er die Daten eines früheren Antrages nur "abgeschrieben" habe.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985080186.X01Im RIS seit
11.07.2001