Index
22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
In der Rsp des VwGH wird die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung zur Leistung eines Benützungsentgeltes oder Mietzinses dann als Recht auf den Bezug von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer angesehen, wenn diese Verpflichtung "für die Dauer der Benützung" "bis zur tatsächlichen Räumung" "für den Fall der Überziehung des Räumungstermines" "für den Fall der nicht rechtzeitigen Räumung" oä übernommen wurde. Ist jedoch die Beendigung eines Bestandsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart und ausdrücklich die Höhe des zu bezahlenden Mietzinses und Pachtzinses festgelegt, ist weiters dem Vertragstext kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die Parteien auch den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Bestandnehmers hätten regeln wollen, geht der VwGH davon aus, daß dem Bestandgeber aus dem Vergleich nur für die Zeit bis zur vereinbarten Beendigung des Bestandverhältnisses ein Recht auf den
festgelegten monatlichen Bestandzins erwachsen ist und daher eine befristete Zahlungsverpflichtung vorliegt (Hinweis E VS 12.11.1981, 2596/79, VwSlg 5629 F/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160135.X01Im RIS seit
24.10.2001