RS Vwgh 1987/2/19 86/16/0036

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Veröffentlicht am 19.02.1987
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 §19 Abs4;
GJGebG 1962 §41 Abs1 Z2;
GJGebG 1962 TP3 Anm2;

Rechtssatz

Zielsetzung der Anmerkung 2 zu TP 3 GJGebG (und damit des § 19 Abs 4 GJGebG) ist es, zu vermeiden, daß für das Verfahren in ein und derselben Instanz mehr als eine Urteilsgebühr (oder Vergleichsgebühr) zu entrichten ist. Bei der Vorschrift der Anmerkung 2 zu TP 3 handelt es sich sohin um einen Anwendungsfall des § 41 Abs 1 Z 2 GJGebG (Hinweis E 17.9.1963, 676/63, VwSlg 2927 F/1963), die Gebührenpflicht erlischt diesfalls, insoweit die nachfolgende Entscheidung von der früheren abweicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160036.X03

Im RIS seit

19.02.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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