RS Vwgh 1987/2/20 86/11/0156

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Veröffentlicht am 20.02.1987
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90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich zulässig, eine Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 KFG auch in dem Falle zu entziehen, dass die gemäß § 73 Abs 2 KFG festgesetzte Zeit 18 Monate nicht übersteigt (Hinweis E 27.2.1985, 83/11/0307 und 82/11/0173), nicht aber dann, wenn die Entziehung (nur) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit erfolgt, die Behörde aber (nur) Zweifel am Vorliegen einer anderen Eignungsvoraussetzung im Zeitpunkt des Endes dieser Frist hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110156.X01

Im RIS seit

06.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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