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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Es ist grundsätzlich zulässig, eine Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 KFG auch in dem Falle zu entziehen, dass die gemäß § 73 Abs 2 KFG festgesetzte Zeit 18 Monate nicht übersteigt (Hinweis E 27.2.1985, 83/11/0307 und 82/11/0173), nicht aber dann, wenn die Entziehung (nur) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit erfolgt, die Behörde aber (nur) Zweifel am Vorliegen einer anderen Eignungsvoraussetzung im Zeitpunkt des Endes dieser Frist hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110156.X01Im RIS seit
06.09.2006Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011