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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1974 §18 Abs1;Rechtssatz
Der Behörde und nicht dem Arbeitsinspektorat obliegt die rechtliche Beurteilung eines vom Arbeitsinspektorat angezeigten Verhaltens. Verletzt es mehrere Normen des ArbIG, so hat die Behörde die richtige rechtliche Qualifikation vorzunehmen und diese im Spruch des Strafbescheides auszudrücken, mag das Arbeitsinspektorat in seiner Anzeige ("Strafantrag") auch nur eine der in Betracht kommenden Normen angeführt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984110211.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013