RS Vwgh 1987/2/20 84/11/0211

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Veröffentlicht am 20.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §18 Abs1;
ArbIG 1974 §3 Abs3;
ArbIG 1974 §5 Abs2;
VStG §25 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;

Rechtssatz

Der Behörde und nicht dem Arbeitsinspektorat obliegt die rechtliche Beurteilung eines vom Arbeitsinspektorat angezeigten Verhaltens. Verletzt es mehrere Normen des ArbIG, so hat die Behörde die richtige rechtliche Qualifikation vorzunehmen und diese im Spruch des Strafbescheides auszudrücken, mag das Arbeitsinspektorat in seiner Anzeige ("Strafantrag") auch nur eine der in Betracht kommenden Normen angeführt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984110211.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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