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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Rechtssatz
Bei der Auslegung des Begriffes "unteilbare Güter" gem § 104 Abs 9 KFG ist nicht allein die technische Möglichkeit der Teilung der Güter nach ihrer Beschaffenheit (hier: Holzfaserplatten) maßgebend. Es müssen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte insoweit mitberücksichtigt werden, als jeweils zu untersuchen ist, ob dem Antragsteller eine Teilung der zu befördernden Güter, objektiv betrachtet, zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit könnte nicht nur zufolge eines durch die Teilung eintretenden, nicht geringfügigen Wertverlustes gegeben sein, sondern müßte etwa auch bei Kundenwünschen, die eine Teilung ausschließen, angenommen werden. Es bedarf allerdings der Klärung, ob es sich nur um vereinzelte Kundenwünsche handelt. In diesem Falle wäre eine generelle Ausnahmebewilligung nicht
gerechtfertigt. Bei Prüfung der Frage, ob der Antragsteller regelmäßig mit derartigen Kundenwünschen konfrontiert wird, ist auf allfällige Handelsbräuche (§ 346 HGB) Bedacht zu nehmen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist erforderlich. Eine Abwägung zwischen verschiedenen Transportmöglichkeiten sieht das Gesetz nicht vor.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 unteilbares Gut unteilbare GüterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110147.X01Im RIS seit
11.07.2001