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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §140 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/11/0054 E 29. Mai 1985 VwSlg 11779 A/1985 RS 3Stammrechtssatz
Es besteht (arg "anteilig") keine Solidarschuld der Eltern; jeder Elternteil kann vorbringen, dass die Kraft des anderen noch nicht ausgeschöpft wurde. Eine Änderung der Unterhaltsfestsetzung gegenüber einem Elternteil muss bei gleichbleibendem Bedarf zur Änderung auch gegenüber dem anderen Elternteil führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110058.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009