RS Vwgh 1987/2/20 86/11/0058

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Veröffentlicht am 20.02.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0054 E 29. Mai 1985 VwSlg 11779 A/1985 RS 3

Stammrechtssatz

Es besteht (arg "anteilig") keine Solidarschuld der Eltern; jeder Elternteil kann vorbringen, dass die Kraft des anderen noch nicht ausgeschöpft wurde. Eine Änderung der Unterhaltsfestsetzung gegenüber einem Elternteil muss bei gleichbleibendem Bedarf zur Änderung auch gegenüber dem anderen Elternteil führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110058.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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