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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/05/0073 E VS 10. Jänner 1985 VwSlg 11633 A/1985 RS 5Stammrechtssatz
Ist das Fehlen einer Unterschrift oder einer Vollmacht als verbesserungsfähig anzusehen (Hinweis E 29.11.1960, 91/60, VwSlg 5434 A/1960), so ist es auch zulässig, ein nach den Verfahrensvorschriften nicht zulässiges Einschreiten einer juristischen Person als Bevollmächtigter als verbesserungsfähiges Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG zu werten. Die Berufung ist als nicht unterschrieben anzusehen, da sie weder die Unterschrift des Machtgebers noch die einer zur Vertretung legitimierten Person trägt.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person ZurechenbarkeitInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170096.X02Im RIS seit
20.02.1987Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009