RS Vwgh 1987/2/20 85/17/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BAO §83 Abs2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/05/0073 E VS 10. Jänner 1985 VwSlg 11633 A/1985 RS 5

Stammrechtssatz

Ist das Fehlen einer Unterschrift oder einer Vollmacht als verbesserungsfähig anzusehen (Hinweis E 29.11.1960, 91/60, VwSlg 5434 A/1960), so ist es auch zulässig, ein nach den Verfahrensvorschriften nicht zulässiges Einschreiten einer juristischen Person als Bevollmächtigter als verbesserungsfähiges Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG zu werten. Die Berufung ist als nicht unterschrieben anzusehen, da sie weder die Unterschrift des Machtgebers noch die einer zur Vertretung legitimierten Person trägt.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person ZurechenbarkeitInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985170096.X02

Im RIS seit

20.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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