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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbIG 1974 §18 Abs1;Rechtssatz
Legt die Tatumschreibung (§ 44 a lit a VStG) dem Beschuldigten über die im Spruch gemäß § 44 a lit b VStG angeführten Verwaltungsvorschriften hinaus (inhaltlich) einen Verstoß gegen eine weitere Verwaltungsvorschrift zur Last (hier: nach § 5 Abs 2 erster Satz ArbIG neben § 3 Abs 3 ArbIG), so wird dem Beschuldigten auch diese Verwaltungsübertretung vorgeworfen, mag die Unterlassung der Bezeichnung der betreffenden Verwaltungsvorschrift iSd § 44 a lit b VStG auch auf einem Irrtum bei der rechtlichen Qualifikation beruhen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984110211.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013