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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/05/0073 E VS 10. Jänner 1985 VwSlg 11633 A/1985 RS 6Stammrechtssatz
Eine Eingabe, die eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts einbringt, ist nicht dieser Person, welche nicht vertretungslegitimiert ist, zuzurechnen, sondern vielmehr dem Machtgeber selbst, der als Einschreiter anzusehen ist (Hinweis HELLBUNG, Komm zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, Bd 1, S 139 und WALTER-MAYER, Grundriß d österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 2 Aufl S 46).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170096.X03Im RIS seit
20.02.1987Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009