RS Vwgh 1987/2/20 87/17/0035

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Veröffentlicht am 20.02.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0259/77 B 10. Juni 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die mangelhafte Befolgung eines nach § 34 Abs 2 VwGG erteilten Verbesserungsauftrages kann nicht in eine bloße Fristversäumnis umgedeutet werden.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987170035.X01

Im RIS seit

10.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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