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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Wenn die Berufungsbehörde trotz Vorliegen eines Vollmachtsmangels (Vertretung durch juristische Personen oder Personengesellschaft des Handelsrechtes) die Vollmacht als ausgewiesen ansieht und über die Berufung meritorisch entscheidet, werden hiedurch dann keine Rechte eines Einschreiters verletzt, wenn sich (hier: aus der rite gefertigten Vorstellung) dessen Einverständnis der Berufung erkennen läßt.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170096.X04Im RIS seit
20.02.1987Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009