RS Vwgh 1987/2/20 85/17/0096

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Veröffentlicht am 20.02.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §63 Abs1;
BAO §83 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Wenn die Berufungsbehörde trotz Vorliegen eines Vollmachtsmangels (Vertretung durch juristische Personen oder Personengesellschaft des Handelsrechtes) die Vollmacht als ausgewiesen ansieht und über die Berufung meritorisch entscheidet, werden hiedurch dann keine Rechte eines Einschreiters verletzt, wenn sich (hier: aus der rite gefertigten Vorstellung) dessen Einverständnis der Berufung erkennen läßt.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985170096.X04

Im RIS seit

20.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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