RS Vwgh 1987/2/23 85/15/0131

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Veröffentlicht am 23.02.1987
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Verkehrssteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10
BewG 1955 §13
BewG 1955 §13 Abs2

Rechtssatz

Weder § 10 BewG 1955 noch § 13 BewG 1955 enthalten irgendeine bindende Anordnung darüber, nach welcher Methode bei der Ermittlung des gemeinen Wertes vorzugehen ist. Daher können gegen die Anwendung der zu der Bestimmung des § 13 Abs 2 BewG 1955 ergangenen Richtlinien betreffend das "Neue Wiener Verfahren zur Ermittlung des gemeinen Wertes eines GmbH-Anteiles" keine grundsätzlichen Bedenken bei der Ermittlung des gemeinen Wertes von Gesellschaftsrechten (hier der Kommanditisten einer GmbH & co KG) bestehen. Allerdings folgt aus dem Gesagten, daß die Behörde nicht verpflichtet ist, bei Ermittlung des gemeinen Wertes von Gesellschaftsrechten irgendeine bestimmte Berechnungsmethode, sei es ganz oder teilweise, anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150131.X06

Im RIS seit

01.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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