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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §7 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 7 Abs 1 UStG 1972 muß in jedem Fall Vertragspartner des Ausfuhrunternehmers ein ausländischer Abnehmer sein. Die Verpflichtung des Ausfuhrunternehmers, die Lieferung zu bewirken, muß somit unmittelbar gegenüber dem ausländischen Abnehmer bestehen. Daher kann ein Handelsvertreter oder Makler, wenn er in dieser Eigenschaft ein eine Ausfuhrlieferung betreffendes Umsatzgeschäft tätigt, kein Ausfuhrunternehmer sein, weil er in der Eigenschaft als Handelsvertreter oder Makler nur im Namen und für Rechnung seines jeweiligen Auftraggebers tätig wird. In einem solchen Fall ist daher nur - wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind - derjenige als Ausfuhrunternehmer anzusehen, der mit dem Handelsvertreter oder Makler das Rechtsgeschäft über die Lieferung abgeschlossen hat, wenn dieser im Namen und für Rechnung eines ausländischen Abnehmers tätig geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150214.X01Im RIS seit
23.02.1987