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VerkehrssteuernNorm
BAO §209 Abs1Rechtssatz
Da selbst ein gesetzwidriger Verwaltungsakt die Verjährung (hier: Bemessungsverjährung) unterbricht (Hinweis E 19.4.1966, 1759/65), kann es auf die Eignung eines behördlichen Vorhaltes oder einer Aufforderung zur Beibringung von Beweismitteln, die Verjährung zu unterbrechen, nicht von Einfluß sein, ob und in welchem Ausmaß dieser Vorhalt bzw diese Aufforderung in der weiteren Folge notwendig gewesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150131.X04Im RIS seit
01.08.2022Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022