RS Vwgh 1987/2/23 85/15/0131

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Veröffentlicht am 23.02.1987
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Verkehrssteuern
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1

Rechtssatz

Da selbst ein gesetzwidriger Verwaltungsakt die Verjährung (hier: Bemessungsverjährung) unterbricht (Hinweis E 19.4.1966, 1759/65), kann es auf die Eignung eines behördlichen Vorhaltes oder einer Aufforderung zur Beibringung von Beweismitteln, die Verjährung zu unterbrechen, nicht von Einfluß sein, ob und in welchem Ausmaß dieser Vorhalt bzw diese Aufforderung in der weiteren Folge notwendig gewesen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150131.X04

Im RIS seit

01.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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