RS Vwgh 1987/2/23 86/10/0135

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Veröffentlicht am 23.02.1987
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Index

L70507 Schischule Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art7;
SchischulG Tir 1981 §10 Abs2;
SchischulG Tir 1981 §11 Abs1 lite;
SchischulG Tir 1981 §11 Abs1 litf;
StGG Art2;

Rechtssatz

Die Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstzahl der Schülergruppen und die willkürliche, Gästewünsche nicht berücksichtigende Zusammenstellung von Schischulgruppen stellen eine Verletzung der Pflichten aus § 11 Abs 1 lit e und lit f Tir SchischulG dar, die bei Häufigkeit und Beharrlichkeit auch dann den Schluss rechtfertigen, dass die Schischule nicht ordnungsgemäß geführt wurde und daher eine ordnungsgemäße Führung durch den Bewerber um die neuerliche Bewilligung nicht gewährleistet ist, wenn gleiches Fehlverhalten in allen anderen Schischulen Tirols vorkäme. Gleiches gilt für den Fall, dass sich tödliche Lawinenunfälle ereignen, an denen Schilehrer und Schüler der Schischule beteiligt sind, und die Unfälle vom Schischulleiter nicht zum Anlass genommen werden, Sicherheitsfragen in der Schischule zu erörtern und - ungeachtet behördlicher Vorschreiben -

offenbar notwendige Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Unglücksfälle zu ergreifen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100135.X07

Im RIS seit

25.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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