RS Vwgh 1987/2/23 85/15/0131

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Veröffentlicht am 23.02.1987
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Index

Verkehrssteuern
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §27 Abs2
KVG 1934 §5
KVG 1934 §6 Abs1 Z4

Rechtssatz

Der "Ort der Geschäftsleitung" muß bei einer GmbH & Co KG nicht zwingend ident sein mit dem Sitz jener Kapitalgesellschaft, die Komplementär der KG ist. Vielmehr ergibt sich der Ort der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, also der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet, aus der jeweiligen tatsächlichen Gestaltung der Dinge. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille gebildet wird, dh, von wo aus also die nötigen unternehmerischen Maßnahmen angeordnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150131.X05

Im RIS seit

01.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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