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VerkehrssteuernNorm
BAO §27 Abs2Rechtssatz
Der "Ort der Geschäftsleitung" muß bei einer GmbH & Co KG nicht zwingend ident sein mit dem Sitz jener Kapitalgesellschaft, die Komplementär der KG ist. Vielmehr ergibt sich der Ort der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, also der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet, aus der jeweiligen tatsächlichen Gestaltung der Dinge. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille gebildet wird, dh, von wo aus also die nötigen unternehmerischen Maßnahmen angeordnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150131.X05Im RIS seit
01.08.2022Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022