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VerkehrssteuernNorm
BAO §209 Abs1Rechtssatz
Die Bemessungsverjährung wird durch Handlungen der sachlich zuständigen Abgabenbehörde unterbrochen, die auf Feststellungen des Abgabenanspruches oder des Abgabepflichtigen gerichtet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150131.X03Im RIS seit
01.08.2022Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022