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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §12;Rechtssatz
Die Komplementäre einer KG haften unabhängig von ihrem Beteiligungsausmaß ebenso wie die Gesellschafter einer OHG für die Gesellschaftsschulden unmittelbar, primär, unbeschränkt,unbeschränkbar, persönlich und solidarisch (hier:
Haftung der bedingt erbserklärten Erbin des Komplementärs für die zu dessen Lebzeiten aufgelaufenen Umsatzsteuerschuld).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150376.X01Im RIS seit
23.02.1987