RS Vwgh 1987/2/23 85/15/0376

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Veröffentlicht am 23.02.1987
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §12;
BAO §19 Abs1;
HGB §128;
HGB §161;

Rechtssatz

Die Komplementäre einer KG haften unabhängig von ihrem Beteiligungsausmaß ebenso wie die Gesellschafter einer OHG für die Gesellschaftsschulden unmittelbar, primär, unbeschränkt,unbeschränkbar, persönlich und solidarisch (hier:

Haftung der bedingt erbserklärten Erbin des Komplementärs für die zu dessen Lebzeiten aufgelaufenen Umsatzsteuerschuld).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150376.X01

Im RIS seit

23.02.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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