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VerkehrssteuernNorm
BAO §200 Abs1Rechtssatz
Nach den § 50 ff BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen, und zwar in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Daraus folgt, daß dann, wenn nach dem Ergehen eines vorläufigen Abgabenfestsetzungsbescheides eine andere Behörde als jene, die den Bescheid erlassen hat, zuständig geworden ist, von der nunmehr zuständigen Behörde der entgültige Bescheid erlassen werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150131.X02Im RIS seit
01.08.2022Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022