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VerkehrssteuernNorm
BAO §200 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 200 BAO enthält keinerlei Hinweis in der Richtung, daß ein vorläufiger und ein endgültiger Abgabenfestsetzungsbescheid nur von derselben Behörde erlassen werden können. Auch aus einer grammatikalischen Interpretation des § 200 Abs 2 BAO ergibt sich kein solcher Hinweis, da auch diese Gesetzesstelle nicht anordnet, von welcher Behörde die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen ist. Die Beantwortung dieser Streitfrage muß daher aus den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen der BAO (§§ 50 ff) gefunden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150131.X01Im RIS seit
01.08.2022Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022