RS Vwgh 1987/2/23 86/15/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung

Norm

ABGB §1091;
EO §341 Abs1;

Rechtssatz

Die Grenze der Befugnisse des Zwangspächters wird durch die dem Verpflichteten zustehenden in Exekution gezogenen Rechte gesetzt, sodass der Pächter nur unter denselben Einschränkungen das Unternehmen betreiben kann wie der Verpflichtete, insbesondere auch gegen Tragung der sonst diesem als Unternehmer obliegenden Lasten. Nach der Einführung des Zwangpächters ist dieser befugt, das Gewerbe des Verpflichteten in dessen Räumen zu betreiben, er tritt aber in kein Rechtsverhältnis zu dem Vermieter (oder Untervermieter), er übt nur die Rechte des Verpflichteten als Mieter (oder Untermieter) wie ein vertraglicher Unternehmenspächter aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150092.X04

Im RIS seit

23.02.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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