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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1091;Rechtssatz
Die Grenze der Befugnisse des Zwangspächters wird durch die dem Verpflichteten zustehenden in Exekution gezogenen Rechte gesetzt, sodass der Pächter nur unter denselben Einschränkungen das Unternehmen betreiben kann wie der Verpflichtete, insbesondere auch gegen Tragung der sonst diesem als Unternehmer obliegenden Lasten. Nach der Einführung des Zwangpächters ist dieser befugt, das Gewerbe des Verpflichteten in dessen Räumen zu betreiben, er tritt aber in kein Rechtsverhältnis zu dem Vermieter (oder Untervermieter), er übt nur die Rechte des Verpflichteten als Mieter (oder Untermieter) wie ein vertraglicher Unternehmenspächter aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150092.X04Im RIS seit
23.02.1987