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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §18 Abs8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0043 E 15. September 1986 VwSlg 6144 F/1986 RS 4Stammrechtssatz
Unter den "nachzuweisenden Voraussetzungen" gem § 18 Abs 8 UStG 1972 sind die nach den jeweiligen umsatzsteuerlichen Bestimmungen buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen zu verstehen, das ist im Falle des § 6 Z 1 iVm § 7 Abs 1 UStG 1972 (steuerfreie Ausfuhrlieferung) der Abschluß des der Ausfuhrlieferung zugrundeliegenden Umsatzgeschäftes mit einem ausländischen Abnehmer und die Versendung des Gegenstandes in das Ausland in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes. Für den Nachweis letzterer Voraussetzung genügt wohl die Vorlage der Ausfuhrbescheinigung. Dagegen bedarf der Nachweis der erstgenannten Voraussetzung der Vorlage buchmäßiger Aufzeichnungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150214.X02Im RIS seit
23.02.1987