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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §341 Abs1;Rechtssatz
Mit der gerichtlichen Einführung des Zwangspächters wird der durch die Begründung der Zwangspachtung erfolgende Übergang der aus dem Gewerbebetrieb fließenden Rechte und Verbindlichkeiten von dem Verpflichteten auf den Pächter in einer für alle Beteiligten (Behörden und Privatpersonen) unzweifelhaften Weise nach außen dokumentiert. Das Unternehmen ist der Inbegriff der den Zwecken des betreffenden Gewerbes dienenden Sachen, sodass der Zwangspächter in alle dem Verpflichteten zustehenden Benützungsmöglichkeiten eintritt, insoweit nicht hinsichtlich des Inventars eine Ausnahme vorliegt oder Rechte Dritter dem entgegenstehen. Der Pächter ist nicht von der Benützung der sonst dem Unternehmen dienenden Sachen ausgeschlossen, soweit sie zB zur Ausübung eines zwangsverpachteten Gastgewerbes und Schankgewerbes bisher vom Verpflichteten benützt wurden, insbesondere der Räumlichkeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150092.X03Im RIS seit
23.02.1987