RS Vwgh 1987/2/24 84/05/0072

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Veröffentlicht am 24.02.1987
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
B-VG Art2;
StGG Art7 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wendet der Beschuldigte hinsichtlich der Strafbarkeit seines Verhaltens ein, daß in seiner Gemeinde die Bauvorschriften nicht entsprechend eingehalten werden - wofür offensichtlich der Beschuldigte als früherer Bürgermeister eine nicht unerhebliche Mitschuld trägt - so ändert dies nichts am strafbaren Tatbestand einer unbefugten Bauführung. Hiebei ist es völlig bedeutungslos, ob der derzeitige Bürgermeister und Vizebürgermeister diese Handhabung entsprechend dem Gesetz wahrheitsgemäß oder wahrheitswidrig bestätigen.

*

E 24.2.1987, 84/05/0072 #1

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984050072.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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