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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Wendet der Beschuldigte hinsichtlich der Strafbarkeit seines Verhaltens ein, daß in seiner Gemeinde die Bauvorschriften nicht entsprechend eingehalten werden - wofür offensichtlich der Beschuldigte als früherer Bürgermeister eine nicht unerhebliche Mitschuld trägt - so ändert dies nichts am strafbaren Tatbestand einer unbefugten Bauführung. Hiebei ist es völlig bedeutungslos, ob der derzeitige Bürgermeister und Vizebürgermeister diese Handhabung entsprechend dem Gesetz wahrheitsgemäß oder wahrheitswidrig bestätigen.
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E 24.2.1987, 84/05/0072 #1
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984050072.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.09.2016