RS Vwgh 1987/2/24 86/05/0161

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Veröffentlicht am 24.02.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art15 Abs5;

Rechtssatz

In der demonstrativen Aufzählung des Art 15 Abs 5 B-VG werden hinsichtlich der für die Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten bestimmten bundeseigenen Gebäude nur jene als öffentlichen Zwecken dienend bezeichnet, welche der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten dienen. Dies trifft auf Gebäude nicht zu, in welchen Dienstwohnungen und Naturalwohnungen für Bundesbedienstete untergebracht sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050161.X04

Im RIS seit

01.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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