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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art15 Abs5;Rechtssatz
In der demonstrativen Aufzählung des Art 15 Abs 5 B-VG werden hinsichtlich der für die Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten bestimmten bundeseigenen Gebäude nur jene als öffentlichen Zwecken dienend bezeichnet, welche der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten dienen. Dies trifft auf Gebäude nicht zu, in welchen Dienstwohnungen und Naturalwohnungen für Bundesbedienstete untergebracht sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050161.X04Im RIS seit
01.03.2006Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010