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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Es ist unzulässig, in einem Strafverfahren betreffend eine konsenslose Bauführung die Interessen der Generalprävention damit zu begründen, andere "Häuselbauer" hätten darauf hingewiesen, sie würden ihre ebenfalls nicht bewilligten Gebäude so lange stehen lassen, als auf der Liegenschaft des Beschuldigten eine widerrechtliche Bauführung bzw ein widerrechtliches Bauwerk besteht. Abgesehen davon, dass durch ein Strafverfahren ein widerrechtliches Bauwerk nicht beseitigt wird, ist es Aufgabe der Behörden, widerrechtlich errichtete Bauten ohne Rücksicht auf außerrechtliche Argumente der Betroffenen zu entfernen.
Schlagworte
Rücksichten der GeneralpräventionBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050123.X03Im RIS seit
24.02.1987Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009