RS Vwgh 1987/2/24 86/05/0123

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Veröffentlicht am 24.02.1987
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
VStG §19;

Rechtssatz

Es ist unzulässig, in einem Strafverfahren betreffend eine konsenslose Bauführung die Interessen der Generalprävention damit zu begründen, andere "Häuselbauer" hätten darauf hingewiesen, sie würden ihre ebenfalls nicht bewilligten Gebäude so lange stehen lassen, als auf der Liegenschaft des Beschuldigten eine widerrechtliche Bauführung bzw ein widerrechtliches Bauwerk besteht. Abgesehen davon, dass durch ein Strafverfahren ein widerrechtliches Bauwerk nicht beseitigt wird, ist es Aufgabe der Behörden, widerrechtlich errichtete Bauten ohne Rücksicht auf außerrechtliche Argumente der Betroffenen zu entfernen.

Schlagworte

Rücksichten der GeneralpräventionBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050123.X03

Im RIS seit

24.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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