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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Vertritt der Beschuldigte, ein ehemaliger Bürgermeister und nunmehriger Gemeinderat in seiner Berufung gegen die Bestrafung wegen unbefugter Bauführung den Standpunkt, dass die Abweichung von den Bauvorschriften KEINER GESETZESVERLETZUNG, SONDERN EINER SEHR VERNÜNFTIGEN HANDHABUNG DES GESETZES entspricht, WEIL DIE
GEMEINDEBEHÖRDEN SCHON IMMER ERKANNT HABEN, DASS ES NICHT SINNVOLL
IST, GESETZE IN ALLEN EINZELHEITEN BUCHSTABENGETREU ANZUWENDEN, so erscheint im Hinblick auf die spezialpräventiven und generalpräventiven Erwägungen die Verhängung einer relativ hohen Geldstrafe (hier: Schilling 25.000,- Höchststrafe S 300.000,-) nicht als rechtswidrig.
Schlagworte
Rücksichten der GeneralpräventionBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984050072.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.09.2016