RS Vwgh 1987/2/24 84/05/0072

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Veröffentlicht am 24.02.1987
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
VStG §19;

Rechtssatz

Vertritt der Beschuldigte, ein ehemaliger Bürgermeister und nunmehriger Gemeinderat in seiner Berufung gegen die Bestrafung wegen unbefugter Bauführung den Standpunkt, dass die Abweichung von den Bauvorschriften KEINER GESETZESVERLETZUNG, SONDERN EINER SEHR VERNÜNFTIGEN HANDHABUNG DES GESETZES entspricht, WEIL DIE

GEMEINDEBEHÖRDEN SCHON IMMER ERKANNT HABEN, DASS ES NICHT SINNVOLL

IST, GESETZE IN ALLEN EINZELHEITEN BUCHSTABENGETREU ANZUWENDEN, so erscheint im Hinblick auf die spezialpräventiven und generalpräventiven Erwägungen die Verhängung einer relativ hohen Geldstrafe (hier: Schilling 25.000,- Höchststrafe S 300.000,-) nicht als rechtswidrig.

Schlagworte

Rücksichten der GeneralpräventionBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984050072.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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