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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Ergibt sich aus dem Vergleich der Unterschriften auf dem Bauansuchen (dieses wurde von den beiden Gesellschaftern einer GesmbH persönlich gestellt) und der Vollmacht zur Beschwerde gegenüber dem Berufungsschriftsatz, dass die Berufung neben dem Stampiglienaufdruck der "XY-GesmbH" ausschließlich von jenem Gesellschafter unterschrieben ist, welcher allein für diese GesmbH zeichnungsberechtigt ist, so fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, die im Namen der Gesellschaft erhobene Berufung den beiden Gesellschaftern oder auch nur einem von ihnen zuzurechnen. Erhebungen iSd E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984 zur Klärung des Umstandes, wer als Einschreiter anzusehen ist, waren daher entbehrlich.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Ausschluß Einschreiten einer juristischen Person ZurechenbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984050239.X01Im RIS seit
27.09.2004