RS Vwgh 1987/2/24 84/05/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1987
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Ergibt sich aus dem Vergleich der Unterschriften auf dem Bauansuchen (dieses wurde von den beiden Gesellschaftern einer GesmbH persönlich gestellt) und der Vollmacht zur Beschwerde gegenüber dem Berufungsschriftsatz, dass die Berufung neben dem Stampiglienaufdruck der "XY-GesmbH" ausschließlich von jenem Gesellschafter unterschrieben ist, welcher allein für diese GesmbH zeichnungsberechtigt ist, so fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, die im Namen der Gesellschaft erhobene Berufung den beiden Gesellschaftern oder auch nur einem von ihnen zuzurechnen. Erhebungen iSd E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984 zur Klärung des Umstandes, wer als Einschreiter anzusehen ist, waren daher entbehrlich.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Ausschluß Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984050239.X01

Im RIS seit

27.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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