RS Vwgh 1987/2/24 86/05/0123

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Veröffentlicht am 24.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

Bei der Strafbemessung sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches anzuwenden, worunter auch eine allfällige Unbescholtenheit des Beschuldigten als möglicher Milderungsgrund fällt (Hinweis E 17.9.1985, 85/05/0079).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050123.X04

Im RIS seit

24.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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