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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Z2;Rechtssatz
Haben sogar getilgte Vorstrafen die Unbescholtenheit zur Folge und hindern diese den Milderungsgrund nach § 34 Z 2 StGB nicht, so gilt dies erst recht für ein Verhalten, dessen Strafbarkeit nie
festgestellt wurde.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050123.X05Im RIS seit
24.02.1987Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009