RS Vwgh 1987/2/24 86/05/0123

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Veröffentlicht am 24.02.1987
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Z2;
VStG §19;

Rechtssatz

Haben sogar getilgte Vorstrafen die Unbescholtenheit zur Folge und hindern diese den Milderungsgrund nach § 34 Z 2 StGB nicht, so gilt dies erst recht für ein Verhalten, dessen Strafbarkeit nie

festgestellt wurde.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050123.X05

Im RIS seit

24.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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