RS Vwgh 1987/2/24 86/05/0161

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Veröffentlicht am 24.02.1987
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1;
BauO OÖ 1976 §41;

Rechtssatz

Die Rechtsvermutung der konsensmäßigen, also durch eine Baubewilligung gedeckten Ausführung eines seit vielen Jahren bestehenden Baues setzt die Vermutung voraus, dass das Gebäude in seiner derzeitigen Gestalt auf Grund einer nach der im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschrift erteilten Baubewilligung errichtet worden ist. Bei Fehlen baurechtlicher Vorschriften (hier: für die Zeit um das Jahr 1600) galt der aus dem Eigentum an Grund und Boden abgeleitete Grundsatz der Baufreiheit; es handelt sich daher nicht um einen rechtswidrigen Bestand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050161.X02

Im RIS seit

01.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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