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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtsvermutung der konsensmäßigen, also durch eine Baubewilligung gedeckten Ausführung eines seit vielen Jahren bestehenden Baues setzt die Vermutung voraus, dass das Gebäude in seiner derzeitigen Gestalt auf Grund einer nach der im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschrift erteilten Baubewilligung errichtet worden ist. Bei Fehlen baurechtlicher Vorschriften (hier: für die Zeit um das Jahr 1600) galt der aus dem Eigentum an Grund und Boden abgeleitete Grundsatz der Baufreiheit; es handelt sich daher nicht um einen rechtswidrigen Bestand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050161.X02Im RIS seit
01.03.2006Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010