RS Vwgh 1987/2/24 86/05/0123

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Veröffentlicht am 24.02.1987
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1976 §68 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Es steht mit der Berücksichtigung der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, im Widerspruch, Strafsätze nach Quadratmetern verbauter Fläche bei Anwendung des § 68 OÖ BauO heranzuziehen. Handelt es sich doch im Gegensatz zu bestimmten Verkehrsdelikten, wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, keinesfalls um gleichartig zu beurteilende Delikte, bei denen in erster Linie ein formaler Maßstab angelegt werden kann. Ein gemauertes Haus mit gleicher Grundfläche im Grünland kann nicht einmal grundsätzlich mit der Errichtung eines Flugdaches unter Umständen sogar zu Zwecken, die dort gestattet sind, verglichen werden. Durch die Anwendung dieses TARIFES wird die konkrete Prüfung durch mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, unterlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050123.X01

Im RIS seit

24.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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