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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §68 Abs2;Rechtssatz
Es ist unzulässig, bei der Strafbemessung ein Verhalten, das möglicherweise strafbar war, der Aktenlage nach aber zu keiner Strafverfolgung geführt hatte, bzw ein Verhalten, das einer strafbaren Tat nachgefolgt ist und das nicht mehr strafbar war (hier: die OÖ BauO sieht eine Verwaltungsübertretung nur in der Errichtung eines unbefugten Baues, nicht aber in dessen Belassung) als Erschwerungsgründe einzubeziehen).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050123.X02Im RIS seit
24.02.1987Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009