RS Vwgh 1987/2/24 86/05/0123

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Veröffentlicht am 24.02.1987
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1976 §68 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Es ist unzulässig, bei der Strafbemessung ein Verhalten, das möglicherweise strafbar war, der Aktenlage nach aber zu keiner Strafverfolgung geführt hatte, bzw ein Verhalten, das einer strafbaren Tat nachgefolgt ist und das nicht mehr strafbar war (hier: die OÖ BauO sieht eine Verwaltungsübertretung nur in der Errichtung eines unbefugten Baues, nicht aber in dessen Belassung) als Erschwerungsgründe einzubeziehen).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050123.X02

Im RIS seit

24.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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