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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Richtet ein Strafgefangener an das Bundesministerium für Justiz ein Ersuchen um Strafvollzugsortsänderung und spricht der Bundesminister für Justiz aus, er habe keinen Anlass gefunden, die Fortsetzung des Strafvollzuges in einer anderen Anstalt anzuordnen (hier: weil gegenüber den der Klassifizierung zu Grunde liegenden Umständen keine wesentliche Änderung eingetreten ist sowie Belagsgründe), so kommt einer solchen als Erlass bezeichneten Erledigung nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts Bescheidcharakter zu, weil der Bundesminister selbst allein zur Entscheidung über diesen Antrag zuständig ist. Die Ablehnung dieser vom Strafgefangenen beantragten Maßnahme erweist sich als eine vor dem VwGH bekämpfbare Sachentscheidung über den Antrag (Hinweis E 10.4.1973, 1793/72, E 4.7.1980, 2256/79, VwSlg 1198 A/1980, E 29.1.1986, 85/01/0118, VfGH E 9.6.1971, VfSlg 6641/1971). Es handelt sich hiebei nicht um eine Maßnahme unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt im Sinne des Art 131 a B-VG.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010206.X01Im RIS seit
18.04.2005Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013