RS Vwgh 1987/2/25 86/01/0206

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Veröffentlicht am 25.02.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art131a;
StVG §10 Abs1;
StVG §119;

Rechtssatz

Richtet ein Strafgefangener an das Bundesministerium für Justiz ein Ersuchen um Strafvollzugsortsänderung und spricht der Bundesminister für Justiz aus, er habe keinen Anlass gefunden, die Fortsetzung des Strafvollzuges in einer anderen Anstalt anzuordnen (hier: weil gegenüber den der Klassifizierung zu Grunde liegenden Umständen keine wesentliche Änderung eingetreten ist sowie Belagsgründe), so kommt einer solchen als Erlass bezeichneten Erledigung nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts Bescheidcharakter zu, weil der Bundesminister selbst allein zur Entscheidung über diesen Antrag zuständig ist. Die Ablehnung dieser vom Strafgefangenen beantragten Maßnahme erweist sich als eine vor dem VwGH bekämpfbare Sachentscheidung über den Antrag (Hinweis E 10.4.1973, 1793/72, E 4.7.1980, 2256/79, VwSlg 1198 A/1980, E 29.1.1986, 85/01/0118, VfGH E 9.6.1971, VfSlg 6641/1971). Es handelt sich hiebei nicht um eine Maßnahme unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt im Sinne des Art 131 a B-VG.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010206.X01

Im RIS seit

18.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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