TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/30 2007/16/0194

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Veröffentlicht am 30.01.2008
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg;
L34009 Abgabenordnung Wien;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §239 Abs1;
LAO Slbg 1963 §158;
LAO Slbg 1963 §181 Abs1;
LAO Slbg 1963 §182a;
LAO Wr 1962 §185 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der Republik Polen, vertreten durch Dr. Andrzej Remin, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neubaugasse 68, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 21. September 2007, Zl. ABK-117/07, betreffend Rückzahlung von Grundsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem von der beschwerdeführenden Partei in Ablichtung vorgelegten angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von Liegenschaften in Wien, hinsichtlich welcher sie für den Zeitraum der Jahre 1989 bis 2005 eine festgesetzte Grundsteuer entrichtet hat. Mit Anträgen vom 24. Oktober 2006 begehrte die Beschwerdeführerin die "Steuerrückerstattung" dieser Grundsteuer, weil sie von der Entrichtung der Steuer nach § 2 Abs. 10 des Grundsteuergesetzes befreit sei.

Der Magistrat der Stadt Wien hat mit Bescheiden vom 26. Jänner 2007 die Grundsteuer ab 1. Jänner 2001 mit einem Jahresbetrag von 0,-- Euro vorgeschrieben und auf Grund dieser Festsetzung und der buchungsmäßigen Umsetzung das auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin entsprechende Guthaben hinsichtlich des Zeitraumes vom Jänner 2001 bis zum März 2006 zurückgezahlt. Hinsichtlich des Zeitraumes 1989 bis 2000 wies der Magistrat den Antrag auf Rückzahlung ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen die Abweisung des Rückzahlungsantrages hinsichtlich der Jahre 1989 bis 2000 erhobene Berufung mit der Begründung ab, eine Rückzahlung käme schon deshalb nicht in Betracht, weil auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin kein weiteres Guthaben aus Grundsteuergutschriften für diesen Zeitraum vorhanden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht "auf Befreiung von der Zahlung der Grundsteuer im Sinne § 2 Abs. 10 des Grundsteuergesetzes", im Recht "auf die Befreiung von der Abgabepflicht" sowie im Recht "auf Rückzahlung der grundlos abgeführten Grundsteuer" verletzt.

Nach § 185 Abs. 1 WAO kann der Abgabepflichtige die Rückzahlung von Guthaben beantragen. Die Rückzahlung kann auch von Amts wegen erfolgen.

Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, 2005/16/0141). Zahlungen auf Grund einer rechtswirksamen, wenngleich allenfalls rechtswidrigen Abgabenfestsetzung, führen noch nicht von selbst zu einem Guthaben. Dazu bedarf es einer Änderung oder Aufhebung der Abgabenfestsetzung.

Voraussetzung für die Rückzahlung eines Guthabens ist, dass auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen ein Guthaben vorhanden ist.

Der Feststellung der belangten Behörde, auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin sei kein - über den die entrichtete Grundsteuer für den Zeitraum vom Jänner 2001 bis zum März 2006 betreffenden und antragsgemäß zurückgezahlten Betrag hinausgehendes - weiteres Guthaben vorhanden gewesen, tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Damit ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden.

Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob von ihr für den Zeitraum von 1989 bis 2000 Grundsteuer zu entrichten gewesen wäre, war nicht im Verfahren über einen Rückzahlungsantrag zu beantworten, sondern in einem Verfahren zur allfälligen neuerlichen Festsetzung der Grundsteuer (§ 28 des Grundsteuergesetzes), wobei für die im Beschwerdefall allein zu beantwortende Frage des Vorhandenseins eines Guthabens unerheblich ist, ob und wann ein Antrag auf Festsetzung der Grundsteuer gestellt worden ist.

In dem von ihr geltend gemachten Rechten auf "Befreiung von der Zahlung der Grundsteuer" und "Befreiung von der Abgabepflicht" konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid, mit welchem im Instanzenzug ein Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens abgewiesen wurde, nicht verletzt sein.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007160194.X00

Im RIS seit

21.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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