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PolizeirechtNorm
AVG §68 Abs2Rechtssatz
Eine Rechtswidrigkeit lässt sich nicht daraus ableiten, dass von der Anwendung des § 18 Abs 2 PaßG 1969 handelnde Bestimmungen des Erlasses des Bundesministeriums für Inneres, Zl. 83.402/5-II, 14/75, unbeachtet geblieben seien und die Behörde es unterlassen habe, den Bescheid des Generalkonsulates gemäß § 68 Abs 2 AVG 1950 zu beheben. Dies deshalb, weil durch eine bloße Verwaltungsverordnung subjektive Parteienrechte nicht begründet werden und gemäß § 68 Abs 7 AVG 1950 auf die Ausübung des der Behörde nach § 68 Abs 2 leg cit zustehenden Rechtes zur Behebung oder Änderung von unterbehördlichen Bescheiden gleichfalls niemandem ein Anspruch zusteht.
Schlagworte
Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2 Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984010364.X03Im RIS seit
27.07.2022Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022