RS Vwgh 1987/2/25 84/01/0364

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Veröffentlicht am 25.02.1987
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Index

Polizeirecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs2
AVG §68 Abs7
AVG §8
PaßG 1969 §18 Abs2

Rechtssatz

Eine Rechtswidrigkeit lässt sich nicht daraus ableiten, dass von der Anwendung des § 18 Abs 2 PaßG 1969 handelnde Bestimmungen des Erlasses des Bundesministeriums für Inneres, Zl. 83.402/5-II, 14/75, unbeachtet geblieben seien und die Behörde es unterlassen habe, den Bescheid des Generalkonsulates gemäß § 68 Abs 2 AVG 1950 zu beheben. Dies deshalb, weil durch eine bloße Verwaltungsverordnung subjektive Parteienrechte nicht begründet werden und gemäß § 68 Abs 7 AVG 1950 auf die Ausübung des der Behörde nach § 68 Abs 2 leg cit zustehenden Rechtes zur Behebung oder Änderung von unterbehördlichen Bescheiden gleichfalls niemandem ein Anspruch zusteht.

Schlagworte

Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2 Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984010364.X03

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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